Covid-19-Verordnung: Durchführung von Judo-Aktivitäten mit 2G-Nachweis

Die neue – seit 12.12. gültige – Verordnung des österreichischen Sportministeriums sieht die Durchführung von Judo-Aktivitäten nur nach Vorlage eines 2G-Nachweises und unter Einhaltung des ÖJV-Sicherheitskonzeptes vor. Alle regulären sportlichen Aktivitäten (Trainings, Wettkämpfte) sind für Geimpfte/Genesene möglich. Vereine mit Spitzensportkonzepten dürfen ihre Trainingsaktivitäten uneingeschränkt abhalten.

Die wichtigsten Maßnahmen auf einen Blick:

Mindestabstand: Während der Sportausubüng (im Freien und Indoor, im Dojo) ist kein Mindestabstand vorgeschrieben. Ein Mindestabstand von 2 Metern ist ohne 2G-Nachweis für haushaltsfremde Personen einzuhalten.

Maskenpflicht: Beim Betreten von Indoor-Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Während der Sportausübung (sowie in Feuchträumen) ist keine Maske nötig.

2G-Nachweis: Ein (elektronischer) Nachweis für einen gültigen Impf- bzw. Genesungsstatus ist für alle sportlichen Aktivitäten verpflichtend vorgeschrieben.

BetreuerInnen: Für Coaches und BetreuerInnen gilt der 3G-Nachweis. Regional bzw. von Seiten des Sportstättenbnetreibers sind auch strengere Auflagen möglich

Gruppengröße: Trainings mit bis zu 25 Personen (outdoor 300) sind ohne zusätzlichen Auflagen gestattet. Ab 51 Personen muss die Veranstaltung angemeldet, ab 251 Personen auch von den verantwortlichen Behörden bewilligt werden.

Trainingszeiten: 5 – 23 Uhr

Organisation: Um bei Auftreten (mindestens) eines Infektionsfalls die Kontaktkette auch nachvollziehen zu können, schreibt Judo Austria des Setzen präventiver Maßnahmen (überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme) vor.

Gesundheitscheck: Personen, die sich krank fühlen, dürfen am Trainingsbetrieb nicht teilnehmen.

Das aktuell gültige Sicherheitskonzept findet ihr im Covid-19 Download Bereich!

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