Was ist möglich im Sport? Welcher Sport darf wie ausgeübt werden. Änderungen ab 8. Februar 2021
Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Bundesministeriums unter Häufig gestellte Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf den Bereich Sport
Wie darf Sport ausgeübt werden?
- Jederzeit:
alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird - Zwischen 6 und 20 Uhr:
von max. vier Personen aus max. zwei Haushalten und max. sechs Minderjährigen, für die Aufsichtspflicht besteht.
Achtung: Diese Regel gilt nicht für Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (z.B. Sport- und Trainingskurse). Diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. - Ein Abstand von mindestens 2 Meter zu anderen Personen ist einzuhalten.
Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird - Auf Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Im Freien dürfen Sportarten ausgeübt werden
- bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt und die keine Sportstätte benötigen. Zum Beispiel: Laufen, Radfahren, Mountainbiken, Nordic Walking, Wandern.
- an öffentlichen Orten im Freien
- auf Outdoor-Sportstätten, wenn pro Person mind. 20 m2 zur Verfügung stehen, z.B: Eislaufen, Ski-Langlauf, Golf, Bogenschießen, Leichtathletik, usw.
Skisport
Seit 24. Dezember dürfen Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen öffnen.
- Ein FFP2 Nasenschutz oder eine äquivalente Maske ist zu tragen:
- in allen Warte- und Einstiegsbereichen (indoor und outdoor),
- geschlossenen Räumen (Gondel, Sessellift, usw.)
- während der Beförderung
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren.
- Es gilt die 2-Meter-Abstandspflicht. Nur wenn dieser Sicherheitsabstand nicht möglich ist, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
- Gondeln und abdeckbare Sessellifte dürfen nur zur Hälfte ausgelastet sein.
- Seilbahnbetreiber sind verpflichtet ein Präventionskonzept auszuarbeiten.
- Unabhängig von der Nutzung von Seilbahnen und anderen Aufstiegshilfen sind Langlaufen und Skitouren möglich.
Bringen Sie sich und andere nicht durch risikoreiches Verhalten in Gefahr. Jeder vermeidbare Rettungseinsatz belastet die Kapazitäten unseres Gesundheitssystems.
Was ist nicht möglich?
- Kontakt- und Kampfsportarten wie Fußball, Volleyball, Judo, Tanzen u.ä.
- Indoor-Sportanlagen sind geschlossen (Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmbäder, Tennishallen, usw.)
- Das Betreten von Indoor-Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für Hobbysportler/innen untersagt.
Wer ist ausgenommen?
- Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, auch im Bereich des Behinderten- und Nachwuchssports, die Leistungen im nationalen oder internationalen Maßstab erzielen.
Berufsgruppentestungen:
- Für den Spitzensport sind seit dem 25. Jänner wöchentliche Tests bei Mannschafts- und Kontaktsportarten vorgesehen.
Die Informationen auf unserer Website beziehen sich auf die Verordnung auf Bundesebene. Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten: Informationen zu regionalen Maßnahmen
(Stand: 7.2.2021)
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